§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Bonifatius-Freizeitverein e.V. und hat seinen Sitz in 49434 Neuenkirchen-Vörden.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein setzt sich zum Ziel:
- Erhaltung und Pflege von Jugendbetreuung und Ferienfreizeiten
- Beratung und Hilfe bei diesbezüglicher Organisation
- Durchführung und Besuch von Fachtreffen und Veranstaltungen
- Pflege und Förderung gesellschaftlicher Interessen der Mitglieder
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von Jugendbetreuung und Ferienfreizeiten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
(4) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (Siehe hierzu auch § 8 Absatz 4).
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
(3) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
- durch Erklärung des Austritts, die schriftlich erfolgen muss.
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der Vorstand entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit des Vorstandes.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
- Wahl und Entlassung des Vorstandes
- Wahl zweier externer Kassenprüfer(innen)
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten
- Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse einzuberufen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen; wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(5) Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(8) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst.
(10) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
(11) Anträge müssen schriftlich fünf Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Begründete dringende Anträge können in der Versammlung gestellt und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.
§7 Der Vorstand
Für die Leitung und Vertretung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für drei Jahre einen Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der gesetzliche Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertr. Vorsitzender)
c) Kassenwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Schriftführer
b) Pressewart
c) 1. Beisitzer
d) 2. Beisitzer
e) 3. Beisitzer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (stellvertr. Vorsitzender) und dem Kassenwart. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende (stellvertr. Vorsitzender) und der Kassenwart sind jeweils stets alleinvertretungsberechtigt.
§8 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins
Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.